Parkgebührenverordnung vom 22.01.2024

 

Die Stadt Pottenstein erlässt als örtliche Straßenverkehrsbehörde aufgrund des § 6a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, ber. S. 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. November 2014 in Verbindung mit § 10 der Zuständigkeitsverordnung vom 16. Juni 2015 (GVBl. 2015, 184) folgende Verordnung über die Festlegung von Parkgebühren (Parkgebührenverordnung):

 

§ 1

 

(1)       1Für folgende Parkplätze wird eine Parkscheinregelung angeordnet:

            a) Parkplatz Am Stadtgraben

            b) Parkplatz an der Hauptstraße bei der Seelenbrunnengasse

            c) Stellplätze links und rechts entlang der Hauptstraße

            d) Parkplatz am Mehrzweckhaus      

            e) Parkplatz am Felsenbad

            f) Parkplatz am Schöngrundsee

 

            2Für Dauerparker kann auf Antrag eine Berechtigung zum Parken auf dem Parkplatz                    Am Stadtgraben ausgestellt werden; die Laufzeit beträgt ein Jahr.

 

(2)       1Die Parkgebühren für die Parkplätze a - d werden auf 0,50 € pro angefangener halber Stunde festgesetzt. 2Die Gebühr für Dauerparker beträgt monatlich 15 €; die Bezahlung hat jeweils drei Monate im Voraus zu erfolgen.

 

(3)       Die Parkgebühren für die Parkplätze e und f werden für die Parkdauer von 2 Stunden auf 2 € und für ein Tagesticket auf 4 € festgesetzt.

 

(4)       1Ab dem 01.01.2025 erhöhen sich die Parkgebühren aufgrund der Abführung der gesetzlichen MwSt.

 

            2Die Parkgebühren für die Parkplätze a - d werden auf 0,60 € pro angefangener halber Stunde festgesetzt inkl. gesetzlicher MwSt. 3Die Gebühr für Dauerparker beträgt monatlich 18 € inkl. gesetzlicher MwSt.; die Bezahlung hat jeweils drei Monate im Voraus zu erfolgen.

 

4Die Parkgebühren für die Parkplätze e und f werden für die Parkdauer von 2 Stunden auf 2,50 € inkl. gesetzlicher MwSt. und für ein Tagesticket auf 4,50 € inkl. gesetzlicher MwSt. festgesetzt.

 

(5)       Die Parkscheinregelung gilt in der Zeit von Montag bis Sonntag von 9:00 Uhr bis 18:00 Uhr.

 

§ 2

 

1Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Festsetzung der Parkgebühren vom 02.09.2015 außer Kraft.

 

Pottenstein, 15.02.2024

STADT POTTENSTEIN

                                                                     

gez.

Lang

2. Bürgermeister