Eintragungsverfügung und Bekanntmachung zum Vollzug des Bayerischen Straßen- und Wegegesetzes (BayStrWG)

-          Widmung der Ortsstraße „Hans-Körber-Straße“ im Ortsteil Pottenstein

-          Widmung der Ortsstraße „Lohweg“ im Ortsteil Kirchenbikrig

 

1.       Verfügungen

Der Stadtrat der Stadt Pottenstein hat in seiner Sitzung am 18.11.2025 die im Baugebiet „Straßenleite“ Pottenstein und „Lohweg“ Kirchenbirkig neu hergestellten Straßen gemäß Art. 6 BayStrWG als öffentliche Straße gewidmet:

Die Erschließungsstraße „Hans-Körber-Straße“ im Ortsteil Pottenstein wird ins Wegebestandsverzeichnis Pottenstein für die ehem. Gemeinde Pottenstein mit folgenden Daten neu aufgenommen:

Bezeichnung:                    „Hans-Körber-Straße“

Straßenart:                        Ortsstraße i.S.d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG

Flurnummer:                     1356 der Gemarkung Pottenstein

Anfangspunkt:                 Abzweigung von der Jugendherbergsstraße (Flnr. 1353 Gkg. Pottenstein)
                                            (zwischen Flnr. 1354/4 und 1355/8 der Gkg. Pottenstein)

Endpunkt:                          a) Ausbauende östlich vom Grundstück Flnr. 1357 Gkg. Pottenstein
                                            b) Ausbauende nördlich vom Grundstück Flnr. 1357/5 Gkg. Pottenstein

Länge:                                262 m (Teil a=215m, Teil b=47m)

Baulastträger:                  Stadt Pottenstein

Bild

 

Die Erschließungsstraße „Lohweg“ im Ortsteil Kirchenbirkig wird ins Wegebestandsverzeichnis Pottenstein für die ehem. Gemeinde Kirchenbirkig mit folgenden Daten im Bestandsblatt 15 mit aufgenommen:

Bestandsblatt-Nr.                   15

Bezeichnung:                           „Lohweg

Straßenart:                               Ortsstraße i.S.d. Art. 46 Nr. 2 BayStrWG

Flurnummer:                             928, 969/1, 2273 und Teilfl. 2255 der Gemarkung Kirchenbirkig

Anfangspunkt:                          a) Abzweigung von der St.-Johannes-Straße (Flnr. 584/15 Gkg.                                                                                                     Kirchenbirkig) an der Westseite bei Flnr. 28 Gkg. Kirchenbirkig
                                                     b) Abzweigung von a) bei Flnr. 2255 und 2268 Gkg. Kirchenbirkig
                                                     c) Abzweigung von a) bei Flnr. 969 Gkg. Kirchenbirkig

Endpunkt:                                   a) Westseite von Flnr. 2268 Gkg. Kirchenbirkig, dort Übergang in                                                                                                    den Feldweg
                                                      b) Ausbauende an der Südgrenze von Flnr. 950 Gkg. Kirchenbirkig
                                                      c) Einmündung in b) bei Flnr. 2269/6 Gkg. Kirchenbirkig

Länge:                                          556 m (Teil a=227m, Teil b=176m, Teil c= 153)

Baulastträger:                           Stadt Pottenstein

Bild

 

1.       Wirksamwerden

Die Eintragungsverfügungen gelten mit dem Tage, der auf die Bekanntmachung folgt, als bekannt gegeben; sie werden zu diesem Zeitpunkt auch wirksam (Art. 41 Abs. 4 iVm. Art. 43 Abs. 1 Bayer. Verwaltungsverfahrensgesetz).

2.       Sonstiges

Die begründenden Unterlagen der Verfügung (Stadtratsbeschluss vom 18.11.2025) können bei der Stadt Pottenstein, Forchheimer Straße 1, 91278 Pottenstein, Zimmer-Nr. 15 zu den üblichen Öffnungszeiten Mo bis Fr von 08.00 bis 12.00 Uhr und Do zusätzlich von 14.00 bis 18.00 Uhr, oder nach vorheriger Terminvereinbarung eingesehen werden.

 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Bayreuth (Postanschrift: Postfach 11 03 21, 95422 Bayreuth; Hausanschrift: Friedrichstraße 16, 95444 Bayreuth) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.In der Klage müssen der Kläger, der Beklagte und der Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnet werden und sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Hinweis zur Rechtsbehelfsbelehrung:

Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22. Juni 2007 (GVBl 2007, S. 390) wurde das Widerspruchsverfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht somit keine Möglichkeit, gegen diesen Bescheid Widerspruch einzulegen. 
Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen können der Internetpräsenz der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit entnommen werden (www.vgh.bayern .de)

Kraft Bundesrecht ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.

 

STADT POTTENSTEIN

Pottenstein, den 19.11.2025

gez.

Christian Weber
Erster Bürgermeister